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1366
Vorbeugende Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung oder operativer Eingriff bei vaskulären Netzhauterkrankungen
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
64,70€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
148,81€Höchstsatz ×3,5
226,45€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 1365 Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung
- 1367 Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen
- 1368 Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie
- 1369 Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors
Diese Ziffern sind neben 1366 nicht berechnungsfähig.