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1512
Teilweise Entfernung der Zunge - gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis -
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
64,70€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
148,81€Höchstsatz ×3,5
226,45€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 1513 Keilexzision aus der Zunge
- 1514 Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales
- 2803 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals, als selbständige Leistung
Diese Ziffern sind neben 1512 nicht berechnungsfähig.