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Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
29,14€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
67,03€Höchstsatz ×3,5
102,00€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.