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1532
Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
10,61€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
24,40€Höchstsatz ×3,5
37,14€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
- 462 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde
- 463 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde
- 677 Bronchoskopie oder Thorakoskopie
- 678 Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z.B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) - gegebenenfalls einschließlich Lavage -
- 1529 Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung
- 1530 Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop
- 1533 Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung
Diese Ziffern sind neben 1532 nicht berechnungsfähig.