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463
Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde
D Abschnitt D · AnästhesieleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
20,28€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
46,64€Höchstsatz ×3,5
70,98€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (11)
- 270 Infusion, subkutan
- 271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
- 272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer
- 273 Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
- 274 Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung -
- 279 Infusion in das Knochenmark
- 427 Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer
- 428 Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag
- 1529 Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung
- 1530 Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop
- 1532 Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr
Diese Ziffern sind neben 463 nicht berechnungsfähig.