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469

Kaudalanästhesie

D Abschnitt D · Anästhesieleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
14,57€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
33,51€
Höchstsatz ×3,5
51,00€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 256 Injektion in den Periduralraum
  • 266 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung
  • 267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
  • 268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung

Diese Ziffern sind neben 469 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 463 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde Nächste Ziffer 470 Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer
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