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279
Infusion in das Knochenmark
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
10,49€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
24,13€Höchstsatz ×3,5
36,72€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (7)
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 204 Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband
- 311 Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion -
- 312 Knochenstanze - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark -
- 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
- 462 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde
- 463 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde
Diese Ziffern sind neben 279 nicht berechnungsfähig.