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311
Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion -
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
11,66€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
26,82€Höchstsatz ×3,5
40,81€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 279 Infusion in das Knochenmark
- 312 Knochenstanze - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark -
Diese Ziffern sind neben 311 nicht berechnungsfähig.