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310

Punktion des Herzbeutels

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
20,40€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
46,92€
Höchstsatz ×3,5
71,40€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (5)

  • 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
  • 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
  • 258 Injektion, intraaortal oder intrakardial -ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter -
  • 679 Mediastinoskopie - gegebenenfalls einschließlich Skalenoskopie und/ oder Probeexzision und/oder Probepunktion -
  • 2974 Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell

Diese Ziffern sind neben 310 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 308 Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion - Nächste Ziffer 311 Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion -
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