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310
Punktion des Herzbeutels
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
20,40€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
46,92€Höchstsatz ×3,5
71,40€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 258 Injektion, intraaortal oder intrakardial -ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter -
- 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
- 679 Mediastinoskopie - gegebenenfalls einschließlich Skalenoskopie und/ oder Probeexzision und/oder Probepunktion -
- 2974 Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell
Diese Ziffern sind neben 310 nicht berechnungsfähig.