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308
Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion -
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
20,40€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
46,92€Höchstsatz ×3,5
71,40€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (11)
- 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
- 370 Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln - gegebenenfalls intraoperativ -
- 679 Mediastinoskopie - gegebenenfalls einschließlich Skalenoskopie und/ oder Probeexzision und/oder Probepunktion -
- 2970 Anlage einer Pleuradrainage (z.B. Bülau'sche Heberdrainage)
- 2972 Entnahme von Pleuragewebe nach operativer Freilegung der Pleura, als selbständige Leistung
- 2973 Pleurektomie, einseitig, als selbständige Leistung
- 2974 Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell
- 2992 Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/ oder Lungengewebe für die histologische und/oder bakteriologische Untersuchung, als selbständige Leistung
- 2993 Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen Präparationen
Diese Ziffern sind neben 308 nicht berechnungsfähig.