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2972
Entnahme von Pleuragewebe nach operativer Freilegung der Pleura, als selbständige Leistung
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
38,82€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
89,29€Höchstsatz ×3,5
135,87€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 306 Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
- 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
- 308 Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion -
- 2973 Pleurektomie, einseitig, als selbständige Leistung
- 2974 Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell
- 2990 Thorakotomie zu diagnostischen Zwecken
- 2992 Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/ oder Lungengewebe für die histologische und/oder bakteriologische Untersuchung, als selbständige Leistung
- 2993 Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen Präparationen
Diese Ziffern sind neben 2972 nicht berechnungsfähig.