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2990

Thorakotomie zu diagnostischen Zwecken

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
64,70€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
148,81€
Höchstsatz ×3,5
226,45€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 2292 Eröffnung von Brust- oder Bauchhöhle bei vorderem Zugang, nur im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2285, 2286, 2287, 2332 und 2333
  • 2802 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbständige Leistung
  • 2972 Entnahme von Pleuragewebe nach operativer Freilegung der Pleura, als selbständige Leistung
  • 2991 Thorakotomie mit Herzmassage
  • 2992 Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/ oder Lungengewebe für die histologische und/oder bakteriologische Untersuchung, als selbständige Leistung
  • 2993 Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen Präparationen
  • 3010 Sternotomie, als selbständige Leistung
  • 3011 Entfernung eines Mediastinaltumors, transpleural oder transsternal

Diese Ziffern sind neben 2990 nicht berechnungsfähig.

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