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2993
Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen Präparationen
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
86,27€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
198,42€Höchstsatz ×3,5
301,95€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (7)
- 306 Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
- 308 Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion -
- 2972 Entnahme von Pleuragewebe nach operativer Freilegung der Pleura, als selbständige Leistung
- 2990 Thorakotomie zu diagnostischen Zwecken
- 2992 Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/ oder Lungengewebe für die histologische und/oder bakteriologische Untersuchung, als selbständige Leistung
- 3010 Sternotomie, als selbständige Leistung
- 3011 Entfernung eines Mediastinaltumors, transpleural oder transsternal
Diese Ziffern sind neben 2993 nicht berechnungsfähig.