Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
106
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,74€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,10€Höchstsatz ×3,5
30,59€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (22)
- 45 Visite im Krankenhaus
- 250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
- 251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie
- 300 Punktion eines Gelenks
- 301 Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks
- 302 Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks
- 303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
- 304 Punktion der Augenhöhle
- 305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
- 306 Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
- 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
- 308 Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion -
- 310 Punktion des Herzbeutels
- 311 Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion -
- 312 Knochenstanze - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark -
- 314 Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens
- 315 Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden)
- 316 Punktion des Douglasraums
- 317 Punktion eines Adnextumors - auch einschließlich Douglaspunktion -
- 318 Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs
- 319 Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse
- 321 Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung eines Fistelkatheters - gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion oder Installation -
Diese Ziffern sind neben 106 nicht berechnungsfähig.