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106

Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten

B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
8,74€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,10€
Höchstsatz ×3,5
30,59€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (22)

Diese Ziffern sind neben 106 nicht berechnungsfähig.