GOÄdirekt ← Startseite
HandbuchBlog
Anmelden Gespräch vereinbaren
Gespräch vereinbaren
Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
317

Punktion eines Adnextumors - auch einschließlich Douglaspunktion -

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
20,40€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
46,92€
Höchstsatz ×3,5
71,40€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
  • 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
  • 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
  • 316 Punktion des Douglasraums
  • 1136 Vordere und/oder hintere Kolpozöliotomie - auch Eröffnung eines Douglas-Abszesses -, als selbständige Leistung
  • 1155 Pelviskopie mit Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
  • 1156 Pelviskopie mit Anlegen einer druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters einschließlich Durchführung intraabdominaler Eingriffe - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
  • 1158 Kuldoskopie - auch mit operativen Eingriffen -

Diese Ziffern sind neben 317 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 316 Punktion des Douglasraums Nächste Ziffer 318 Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs
GOÄ-Direkt GOÄdirekt
GOÄ-Direkt

Navigation

  • Datenschutz & Sicherheit
  • Handbuch
  • Blog

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Widerrufsrecht

© 2026 GOÄ-Direkt. Alle Rechte vorbehalten.

Diese Website verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um Inhalte zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. So können wir unser Angebot laufend verbessern. Sie können alle Cookies akzeptieren oder nur die technisch erforderlichen zulassen. Mehr erfahren