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316
Punktion des Douglasraums
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
14,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
33,51€Höchstsatz ×3,5
51,00€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
- 317 Punktion eines Adnextumors - auch einschließlich Douglaspunktion -
- 1136 Vordere und/oder hintere Kolpozöliotomie - auch Eröffnung eines Douglas-Abszesses -, als selbständige Leistung
- 1155 Pelviskopie mit Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
- 1156 Pelviskopie mit Anlegen einer druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters einschließlich Durchführung intraabdominaler Eingriffe - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
- 1158 Kuldoskopie - auch mit operativen Eingriffen -
Diese Ziffern sind neben 316 nicht berechnungsfähig.