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305
Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
20,40€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
46,92€Höchstsatz ×3,5
71,40€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (11)
- 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 255 Injektion, intraartikulär oder perineural
- 256 Injektion in den Periduralraum
- 257 Injektion in den Subarachnoidalraum
- 259 Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs -
- 268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
- 340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume
- 2515 Bohrlochtrepanation des Schädels
- 2542 Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung
- 305a Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
Diese Ziffern sind neben 305 nicht berechnungsfähig.