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305

Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
20,40€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
46,92€
Höchstsatz ×3,5
71,40€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (11)

  • 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
  • 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
  • 255 Injektion, intraartikulär oder perineural
  • 256 Injektion in den Periduralraum
  • 257 Injektion in den Subarachnoidalraum
  • 259 Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs -
  • 268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
  • 340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume
  • 2515 Bohrlochtrepanation des Schädels
  • 2542 Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung
  • 305a Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle

Diese Ziffern sind neben 305 nicht berechnungsfähig.

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