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2542
Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
104,92€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
241,32€Höchstsatz ×3,5
367,22€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
- 2515 Bohrlochtrepanation des Schädels
- 2540 Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels Ventilsystem
- 2541 Ventrikulozisternostomie
Diese Ziffern sind neben 2542 nicht berechnungsfähig.