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2515
Bohrlochtrepanation des Schädels
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
58,29€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
134,07€Höchstsatz ×3,5
204,02€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
- 305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
- 306 Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
- 2507 Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation(en) - gegebenenfalls einschließlich Drainage -
- 2519 Trepanation bei Kraniostenose
- 2525 Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose (Kraniostenose) mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind
- 2542 Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung
- 2561 Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem oder Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation im Zentralnervensystem mit Trepanation
Diese Ziffern sind neben 2515 nicht berechnungsfähig.