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305a
Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
14,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
33,51€Höchstsatz ×3,5
51,00€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (7)
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 256 Injektion in den Periduralraum
- 257 Injektion in den Subarachnoidalraum
- 259 Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs -
- 268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
- 305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
- 340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume
Diese Ziffern sind neben 305a nicht berechnungsfähig.