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340
Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
23,31€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
53,61€Höchstsatz ×3,5
81,59€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 257 Injektion in den Subarachnoidalraum
- 305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
- 305a Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
Diese Ziffern sind neben 340 nicht berechnungsfähig.