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301

Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
9,33€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
21,46€
Höchstsatz ×3,5
32,66€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (17)

Diese Ziffern sind neben 301 nicht berechnungsfähig.