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373
Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
14,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
33,51€Höchstsatz ×3,5
51,00€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 255 Injektion, intraartikulär oder perineural
- 300 Punktion eines Gelenks
- 301 Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks
- 302 Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks
- 5050 Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -
- 5060 Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -
- 5070 Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, je Gelenk
- 5604 Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane
Diese Ziffern sind neben 373 nicht berechnungsfähig.