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102
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)
B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Nur einfacher GebührensatzEinfachsatz ×1,0
27,63€Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
27,63€Höchstsatz ×1,0
27,63€Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
Diese Ziffern sind neben 102 nicht berechnungsfähig.