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2970
Anlage einer Pleuradrainage (z.B. Bülau'sche Heberdrainage)
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
32,29€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
74,27€Höchstsatz ×3,5
113,02€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (9)
- 303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
- 306 Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
- 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
- 308 Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion -
- 315 Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden)
- 2015 Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen über einen gesonderten Zugang - gegebenenfalls einschließlich Spülung -
- 2032 Anlage einer proximal gelegenen Spül- und/oder Saugdrainage
- 2979 Operative Entfernung eines Pleuraempyems - gegebenenfalls einschließlich Rippenresektion(en) -
- 3012 Drainage des Mediastinums
Diese Ziffern sind neben 2970 nicht berechnungsfähig.