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1530

Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
10,61€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
24,40€
Höchstsatz ×3,5
37,14€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (6)

  • 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
  • 462 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde
  • 463 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde
  • 1529 Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung
  • 1532 Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr
  • 1533 Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung

Diese Ziffern sind neben 1530 nicht berechnungsfähig.

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