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1529
Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,86€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,38€Höchstsatz ×3,5
31,01€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 429 Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation -
- 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
- 462 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde
- 463 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde
- 489 Lokalanästhesie des Bronchialgebietes - gegebenenfalls einschließlich des Kehlkopfes und des Rachens -
- 1040 Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch apparative Beatmung - auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekter Herzmassage -
- 1530 Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop
- 1532 Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr
Diese Ziffern sind neben 1529 nicht berechnungsfähig.