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1578

Gezielte chemische Ätzung im Gehörgang unter Spiegelbeleuchtung, auch beidseitig

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
2,33€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
5,36€
Höchstsatz ×3,5
8,16€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (1)

Diese Ziffern sind neben 1578 nicht berechnungsfähig.