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1578
Gezielte chemische Ätzung im Gehörgang unter Spiegelbeleuchtung, auch beidseitig
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
2,33€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
5,36€Höchstsatz ×3,5
8,16€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 1578 nicht berechnungsfähig.