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1577
Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
2,62€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
6,03€Höchstsatz ×3,5
9,17€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 1568 Operation im äußeren Gehörgang (z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)
- 1569 Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- 1570 Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- 1576 Anlage einer Paukenhöhlendauerdrainage (Inzision des Trommelfells mit Entleerung der Paukenhöhle und Einlegen eines Verweilröhrchens)
Diese Ziffern sind neben 1577 nicht berechnungsfähig.