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1568
Operation im äußeren Gehörgang (z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
10,78€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
24,79€Höchstsatz ×3,5
37,73€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 1567 Spaltung von Furunkeln im äußeren Gehörgang
- 1569 Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- 1570 Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- 1577 Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens
- 1580 Galvanokaustik im Gehörgang oder in der Paukenhöhle
- 1585 Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle unter Anwendung des scharfen Löffels oder ähnliche kleinere Eingriffe
- 1586 Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen
- 1595 Operative Beseitigung einer Stenose im äußeren Gehörgang
Diese Ziffern sind neben 1568 nicht berechnungsfähig.