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1569

Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
4,31€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,91€
Höchstsatz ×3,5
15,09€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (5)

  • 1568 Operation im äußeren Gehörgang (z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)
  • 1570 Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
  • 1577 Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens
  • 1585 Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle unter Anwendung des scharfen Löffels oder ähnliche kleinere Eingriffe
  • 1586 Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen

Diese Ziffern sind neben 1569 nicht berechnungsfähig.

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