Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
1569
Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,31€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,91€Höchstsatz ×3,5
15,09€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 1568 Operation im äußeren Gehörgang (z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)
- 1570 Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- 1577 Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens
- 1585 Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle unter Anwendung des scharfen Löffels oder ähnliche kleinere Eingriffe
- 1586 Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen
Diese Ziffern sind neben 1569 nicht berechnungsfähig.