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1586
Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
17,25€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
39,68€Höchstsatz ×3,5
60,38€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 1568 Operation im äußeren Gehörgang (z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)
- 1569 Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- 1585 Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle unter Anwendung des scharfen Löffels oder ähnliche kleinere Eingriffe
- 1595 Operative Beseitigung einer Stenose im äußeren Gehörgang
- 1596 Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie
Diese Ziffern sind neben 1586 nicht berechnungsfähig.