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1610

Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
86,27€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
198,42€
Höchstsatz ×3,5
301,95€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (6)

  • 1579 Chemische Ätzung in der Paukenhöhle - gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang -
  • 1588 Hammer-Amboß-Extraktion oder ähnliche schwierige Eingriffe am Mittelohr vom Gehörgang aus (z.B. operative Deckung eines Trommelfelldefektes)
  • 1596 Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie
  • 1611 Myringoplastik vom Gehörgang aus
  • 1613 Tympanoplastik mit Interposition, als selbständige Leistung
  • 1614 Tympanoplastik - einschließlich Interposition und Aufbau der Gehörknöchelchenkette -

Diese Ziffern sind neben 1610 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 1602 Operation eines destruktiv wachsenden Mittelohrtumors - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597, Nummer 1598 oder Nummer 1600 - Nächste Ziffer 1611 Myringoplastik vom Gehörgang aus
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