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1610
Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
86,27€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
198,42€Höchstsatz ×3,5
301,95€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 1579 Chemische Ätzung in der Paukenhöhle - gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang -
- 1588 Hammer-Amboß-Extraktion oder ähnliche schwierige Eingriffe am Mittelohr vom Gehörgang aus (z.B. operative Deckung eines Trommelfelldefektes)
- 1596 Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie
- 1611 Myringoplastik vom Gehörgang aus
- 1613 Tympanoplastik mit Interposition, als selbständige Leistung
- 1614 Tympanoplastik - einschließlich Interposition und Aufbau der Gehörknöchelchenkette -
Diese Ziffern sind neben 1610 nicht berechnungsfähig.