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1622
Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand im Zusammenhang mit anderen Operationen
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
40,80€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
93,84€Höchstsatz ×3,5
142,80€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 1622 nicht berechnungsfähig.