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1621

Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand, als selbständige Leistung

J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
64,70€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
148,81€
Höchstsatz ×3,5
226,45€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (1)

Diese Ziffern sind neben 1621 nicht berechnungsfähig.