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1625
Fazialisdekompression, als selbständige Leistung
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
129,40€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
297,62€Höchstsatz ×3,5
452,90€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 1626 Fazialisdekompression, im Zusammenhang mit anderen operativen Leistungen
- 2451 Wiederherstellungsoperation bei Fazialislähmung - einschließlich Muskelplastiken und/oder Aufhängung mittels Faszie -
- 2583 Neurolyse, als selbständige Leistung
- 2584 Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung
Diese Ziffern sind neben 1625 nicht berechnungsfähig.