Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
21

Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung

B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
20,98€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
48,25€
Höchstsatz ×3,5
73,43€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (7)

Diese Ziffern sind neben 21 nicht berechnungsfähig.