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2121
Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
75,77€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
174,27€Höchstsatz ×3,5
265,20€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 2142 Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks
- 2159 Exartikulation einer Hand oder eines Fußes
Diese Ziffern sind neben 2121 nicht berechnungsfähig.