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2121

Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
75,77€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
174,27€
Höchstsatz ×3,5
265,20€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (2)

Diese Ziffern sind neben 2121 nicht berechnungsfähig.