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2266

Resektion eines Darmbeinknochens

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
107,83€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
248,01€
Höchstsatz ×3,5
377,41€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 2148 Neubildung eines Hüftpfannendaches durch Beckenosteotomie - auch Pfannendachplastik
  • 2149 Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate
  • 2150 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne
  • 2151 Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)
  • 2152 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)
  • 2253 Knochenspanentnahme
  • 2254 Implantation von Knochen
  • 2255 Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)

Diese Ziffern sind neben 2266 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 2265 Resektion eines großen Knochens - auch einschließlich eines benachbarten Gelenks mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z.B. bei Tumorexstirpation) - Nächste Ziffer 2267 Knochenzerbrechung
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