Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
2329
Einrichtung des gebrochenen Beckens
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
27,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
63,41€Höchstsatz ×3,5
96,50€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.