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2330
Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
44,12€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
101,48€Höchstsatz ×3,5
154,42€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 2126 Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende - gegebenenfalls mit Osteosynthese -
- 2349 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens
- 2350 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines großen Röhrenknochens bei offenem Knochenbruch
- 2351 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen Schenkelhalses
- 2352 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines Schenkelhalses bei offenem Knochenbruch
Diese Ziffern sind neben 2330 nicht berechnungsfähig.