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2330

Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
44,12€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
101,48€
Höchstsatz ×3,5
154,42€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (5)

  • 2126 Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende - gegebenenfalls mit Osteosynthese -
  • 2349 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens
  • 2350 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines großen Röhrenknochens bei offenem Knochenbruch
  • 2351 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen Schenkelhalses
  • 2352 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines Schenkelhalses bei offenem Knochenbruch

Diese Ziffern sind neben 2330 nicht berechnungsfähig.

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