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2350

Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines großen Röhrenknochens bei offenem Knochenbruch

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
96,76€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
222,55€
Höchstsatz ×3,5
338,66€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 2327 Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens
  • 2328 Einrichtung gebrochener Unterarmknochen
  • 2330 Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens
  • 2335 Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe oder gebrochener Unterschenkelknochen
  • 2336 Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe - auch mit Fremdmaterial -
  • 2349 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens
  • 2351 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen Schenkelhalses
  • 2352 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines Schenkelhalses bei offenem Knochenbruch

Diese Ziffern sind neben 2350 nicht berechnungsfähig.

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