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2349
Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
64,70€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
148,81€Höchstsatz ×3,5
226,45€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 2327 Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens
- 2328 Einrichtung gebrochener Unterarmknochen
- 2330 Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens
- 2335 Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe oder gebrochener Unterschenkelknochen
- 2336 Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe - auch mit Fremdmaterial -
- 2350 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines großen Röhrenknochens bei offenem Knochenbruch
- 2351 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen Schenkelhalses
- 2352 Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines Schenkelhalses bei offenem Knochenbruch
Diese Ziffern sind neben 2349 nicht berechnungsfähig.