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2335
Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe oder gebrochener Unterschenkelknochen
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
27,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
63,41€Höchstsatz ×3,5
96,50€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 2336 Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe - auch mit Fremdmaterial -
- 2340 Olekranonverschraubung oder Verschraubung des Innen- oder Außenknöchelbruches
- 2344 Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Kniescheibe oder Teilexstirpation
- 2345 Tibiakopfverschraubung oder Verschraubung des Fersenbeinbruches
- 2349 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens
- 2350 Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines großen Röhrenknochens bei offenem Knochenbruch
Diese Ziffern sind neben 2335 nicht berechnungsfähig.