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2380

Überpflanzung von Epidermisstücken

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
18,07€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
41,56€
Höchstsatz ×3,5
63,25€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (1)

Diese Ziffern sind neben 2380 nicht berechnungsfähig.