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2501
Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels - einschließlich Reimplantation von Knochenstücken -
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
180,69€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
415,59€Höchstsatz ×3,5
632,42€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 2254 Implantation von Knochen
- 2255 Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
- 2500 Hebung einer gedeckten Impressionsfraktur des Schädels
- 2508 Operative Versorgung einer frischen frontobasalen Schädelhirnverletzung
Diese Ziffern sind neben 2501 nicht berechnungsfähig.