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2555
Eröffnung des Spinalkanals durch einseitige Hemilaminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
86,27€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
198,42€Höchstsatz ×3,5
301,95€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (9)
- 2282 Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles mit einseitiger Wirbelbogenresektion oder - fensterung in einem Segment, Nervenwurzellösung, Prolapsabtragung und Bandscheibenausräumung
- 2283 Operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles in zwei oder drei Segmenten, ein- oder beidseitig, auch mit Resektion des ganzen Bogens (totale Laminektomie)
- 2284 Stabilisierende operative Maßnahmen (z.B. Knochenspaneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials), zusätzlich zu Nummer 2282 oder Nummer 2283
- 2556 Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel
- 2557 Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel - einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen -
- 2574 Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal
- 2575 Entfernung eines raumbeengenden intraduralen Prozesses im Wirbelkanal
- 2577 Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses
- 2590 Naht eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation und Neurolyse - auch einschließlich der etwa erforderlichen Foraminotomie oder Hemilaminektomie -
Diese Ziffern sind neben 2555 nicht berechnungsfähig.