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2620
Operation der isolierten Lippenspalte
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
43,72€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
100,56€Höchstsatz ×3,5
153,02€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 2621 Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik
- 2622 Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte - einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken -
- 2625 Verschluss des weichen oder harten Gaumens oder Verschluss von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum
Diese Ziffern sind neben 2620 nicht berechnungsfähig.