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264

Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
6,99€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
16,08€
Höchstsatz ×3,5
24,47€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
  • 290 Infiltration gewebehärtender Mittel
  • 319 Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse
  • 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer

Diese Ziffern sind neben 264 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 263 Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung Nächste Ziffer 265 Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung
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