Zurück zur GOÄ-Ziffernliste

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
16,03€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
36,87€
Höchstsatz ×3,5
56,11€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (1)

Diese Ziffern sind neben 2800 nicht berechnungsfähig.